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Apothekenreform 2026: Mehr Möglichkeiten beim Impfen, aber kein Selbstläufer

Am 02.07.2026 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (abgekürzt ApoVWG) in Kraft getreten. Darin ist geregelt, dass entsprechend qualifizierte Apotheker künftig in Apotheken Personen über 18 Jahren mit allen Totimpfstoffen impfen dürfen. Für die Apotheke bedeutet dies zusätzliche Versorgungsmöglichkeiten, aber auch höhere Anforderungen an Organisation, Fachkompetenz und Verantwortung. Besonders relevant ist die vorgesehene Delegationsregelung. Wer seine Prozesse frühzeitig vorbereitet und die wirtschaftlichen Auswirkungen realistisch bewertet, kann die neuen Rahmenbedingungen aktiv für die Weiterentwicklung seiner Apotheke nutzen.

Die gesetzlichen Grundlagen

  1. ApoVWG

Durch das ApoVWG wurde der bestehende § 132e Absatz 1a im SGB V durch einen neuen Absatz 1a ersetzt, in dem die Weiterentwicklung der Apothekenversorgungthematisiert wird. 

Dort wird u. a. vom Gesetzgeber gefordert, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) e. V. (DAV) einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen in Apotheken abschließen sollen, der die Vergütung der Impfleistung inkl. Impfdokumentation sowie die Abrechnungsmodalitäten regelt. Sollten sich die Vertragsparteien nicht bis zum 02.10.2026 auf einen Vertrag einigen können, der mindestens die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen enthält (z. B. Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Polio, FSME, Pneumokokken, Meningokokken, Hepatitis B, Gürtelrose, Tollwut, Japanische Enzephalitis) legt die Schiedsstelle innerhalb eines Monats den Inhalt des Vertrages fest.

Dieser Vertrag soll regelmäßig angepasst werden. Sollte eine Einigung über die Anpassung des Vertrages nicht zustande kommen, kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle legt dann wiederum innerhalb eines Monats nach ihrer Anrufung den Inhalt des Vertrages fest. Ein bestehender Vertrag oder ein Schiedsspruch gilt dabei immer bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort.

b) IfSG

In § 20c des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (kurz Infektionsschutzgesetz, abgekürzt IfSG) wurden die bisherigen Regelungen zur Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker den neuen Vorgaben aus dem ApoVWG entsprechend angepasst.

Sehr wichtig ist dabei die Änderung, dass nun nur noch Personen über 18 Jahren in Apotheken geimpft werden dürfen. Zuvor durften Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 (COVID-19) bereits an Personen durchgeführt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hatten.

Außerdem ist dargelegt, dass die bereits absolvierten Schulungen, die Apotheker zur Verabreichung von Schutzimpfungen gegen Grippe und Corona berechtigen, nicht zur Durchführung der „neuen“ Schutzimpfungen mit den Totimpfstoffen ausreichen. Apotheker, die bereits gegen Grippe und Corona impfen dürfen, sind natürlich auch weiterhin dazu befugt, diese durchzuführen. 

Wenn Sie allerdings auch die „neuen“ Impfungen durchführen wollen, müssen sie erfolgreich an einer Ergänzungsschulung teilnehmen, die ihnen Informationen zur Durchführung der „neuen“ Impfungen mit den Totimpfstoffen vermittelt. 

Wer bisher noch gar keine Schulung absolviert hat, kann direkt an einer allumfassenden ärztliche Schulung teilnehmen.

Eine solche ärztliche Schulung beeinhaltet die folgenden Themen:

  • Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der entsprechenden Schutzimpfungen,
  • Aufklärung über die entsprechenden Schutzimpfungen,
  • Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
  • weitere Impfberatung,
  • Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
  • Beachtung von Kontraindikationen und
  • Kenntnis und Durchführung von Notfallmaßnahmen.

Die Bundesapothekerkammer (BAK) entwickelt hierzu in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) bis zum 02.09.2026 sowohl ein Mustercurriculum für die vollständige ärztliche Schulung als auch für die Ergänzungsschulung.

Nach wie vor dürfen Apotheker die Schutzimpfungen nur für öffentliche Apotheken durchführen, zu deren Personal sie auch gehören. Allerdings ist es nun auch 

  • PTA, 
  • Pharmazieingenieuren sowie 
  • Pharmazeuten im Praktikum gestattet, 

unter der Aufsicht eines Apothekers die o. g. Impfungen durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass diese Angestellten erfolgreich die entsprechende ärztliche Schulung absolviert haben. Nicht delegierbare Aufgaben des Apothekers bleiben jedoch 

  • das Anamnesegespräch, 
  • die Impfaufklärung, 
  • das Einholen der Impfeinwilligung sowie 
  • die Dokumentation.

Daher umfasst die Schulung für die übrigen Berufsgruppen auch nur die folgenden Themen:

  • Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Verabreichung der entsprechenden Impfstoffe und
  • Kenntnis und Durchführung von Notfallmaßnahmen.

Die BAK entwickelt hierzu ebenfalls in Zusammenarbeit mit der BÄK bis zum 02.09.2026 ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung.

Anforderungen an die Räumlichkeiten

Apotheken müssen nicht nur Anforderungen an die Qualifikation des Personals erfüllen, wenn sie impfen möchten, selbstverständlich müssen auch die Regelungen zur vorgeschriebenen Ausstattung erfüllt sein. Es sollte eine geeignete Räumlichkeit einschließlich eines Wartebereichs mit der benötigten Ausrüstung zur Verfügung stehen. Dabei ist es sehr wichtig, dass die Privatsphäre des Impflings sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei der Impfung geschützt ist.

Der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke darf durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen nicht gestört werden, insbesondere dürfen hierfür keine Räumlichkeiten genutzt werden, die für einen anderen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind. Dem Impfling darf kein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ermöglicht werden. Die Impfräumlichkeit muss dabei übrigens keine Raumeinheit mit der Apotheke bilden, sie muss sich nur in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen befinden.

Organisatorische Anforderungen an die Apotheke

Bevor man nach Absolvierung der entsprechenden Schulungen dann auch wirklich zur Tat schreiten kann, muss der Apotheker eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen, die etwaige Schäden aus Impfungen abdeckt.

Zudem muss der komplette Prozess des Impfens in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Apotheke aufgenommen werden. Dazu muss die Apotheke Festlegungen zur Vorbereitung der Impfung, zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person, zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die Grippeschutzimpfung nicht durchgeführt wird, zur Durchführung der Impfung, zur Dokumentation der Impfung, zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des hygienischen Verhaltens der an den Vorbereitungen und der Durchführung der Grippeschutzimpfung beteiligten Personen und zur Meldung bei Verdacht auf eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung treffen.

Personal, das bei der Vorbereitung und bei der Dokumentation der Impfung unterstützt, muss für diese Tätigkeit ausreichend qualifiziert und geschult sein. Die entsprechenden Schulungen müssen dokumentiert werden.

Das Impfgespräch

Bevor die Impfung verabreicht werden darf, muss der Apotheker den Impfling über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufklären, er muss die Anamnese durchführen und die schriftliche Einwilligung des Impflings einholen. In diesem Impfgespräch müssen die folgenden Punkte mit der an der Impfung interessierten Person durchgesprochen werden:

  • Informationen über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit
  • Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen
  • Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, Ansprüche bei Eintritt eines etwaigen Impfschadens
  • Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung, notwendige Folge- und Auffrischimpfungen

Die Dokumentation

Die Impfdokumentation muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Datum und Durchführung der Aufklärung der zu impfenden Person
  • Datum und Durchführung der Anamnese
  • Einwilligung der zu impfenden Person
  • Datum der Impfung
  • Bezeichnung und Chargenbezeichnung des verwendeten Impfstoffes
  • Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Anschrift
  • Name und Anschrift der Apotheke
  • Name und Bestätigung der Person, die die Aufklärung, Anamnese und Impfung durchgeführt hat

Sollte nach der Aufklärung oder der Anamnese keine Impfung erfolgen, so ist selbstverständlich auch keinerlei Dokumentation notwendig. Die Dokumentationen zu durchgeführten Impfungen müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Sollten Sie Meldungen über unerwünschte Impfreaktionen an die Arzneimittelkommission Deutscher Apotheker (AMK) und an das Gesundheitsamt gemacht haben, so müssen diese 5 Jahre und mindestens 1 Jahr nach Ablauf des Verfalldatums des Impfstoffs aufbewahrt werden.

Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen in Apotheken

Während die Vergütung und die genauen Abrechnungsmodalitäten für die „neuen" Schutzimpfungen mit den Totimpfstoffen noch bis zum 02.10.2026 vom GKV-Spitzenverband und vom DAV ausgehandelt werden müssen, stehen die Vergütung und die Abrechnungsbedingungen für die Schutzimpfungen gegen Grippe und Corona bereits fest.

a) Grippeschutzimpfung bei gesetzlich Versicherten

Seit dem 01.04.2025 werden Schutzimpfungen für gesetzliche versicherte Patienten ausschließlich elektronisch abgerechnet, egal ob es sich um eine vorgeschriebene Regelleistung oder eine freiwillige Satzungsleistung handelt. Im elektronischen Datensatz sind die folgenden Angaben enthalten:

  • Sonderkennzeichen (SOK) 17716926 für die Regelleistung bzw. SOK 17717363 für die Satzungsleistung, zum 01.09.2026 wird das Honorar der Apotheke dabei von 10,68 Euro auf 11,00 Euro erhöht (umsatzsteuerfrei)
  • SOK 17716955 für die Nebenleistung sowie das Risiko, seit dem 15.10.2025 erhält die Apotheke dafür 0,70 Euro (umsatzsteuerfrei)
  • PZN des konkret verwendeten Impfstoffes, Preis für den Impfstoff inklusive Umsatzsteuer (bzw. SOK 02567053 in dem Fall, dass der Impfstoff aus einem großen Gebinde ausgeeinzelt wurde)
  • SOK 18774512 für die gesetzlichen Beschaffungskosten, die Apotheke erhält hierfür 1,00 Euro (umsatzsteuerfrei)

b) Grippeschutzimpfung bei privat Versicherten und Selbstzahlern

Bei privat Versicherten und Selbstzahlern wird weiterhin mittels Papierbeleg abgerechnet, die Honorare für die Apotheke sind identisch. Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch darin, dass mit dem SOK und nicht mit der Pharmazentralnummer (PZN) des verwendeten Impfstoffes abgerechnet wird.

c) Corona-Schutzimpfung

Ebenfalls seit dem 01.04.2025 werden die eigentliche Impfung sowie die Nebenleistungen bei den gesetzlich Versicherten hier auch nur noch digital abgerechnet. Abweichend zur Grippeschutzimpfung kommt der Sonderbeleg bei der Corona-Schutzimpfung jedoch noch zur Abrechnung des Impfstoffes als solches mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zum Einsatz. Im Abrechnungsdatensatz werden sowohl die PZN des konkret eingesetzten BUND-Impfstoffes als auch die Charge hinterlegt, der Preis wird jedoch mit 0 Euro angegeben, da der Impfstoff getrennt mit dem BAS abgerechnet wird.

Zum 01.09.2026 verringert sich das Honorar der Apotheken für die Corona-Schutzimpfung auf 13,58 Euro, es wird weiterhin mit dem SOK 17717400 abgerechnet. Sollten die Mehrdosenbehältnisse des Bundes aufgebraucht sein (bzw. deren Verfalldatum erreicht sein), erfolgt danach die Regelversorgung der Versicherten mit Einzeldosenbehältnissen. Die Vergütung für die Hauptleistung beträgt hierbei 11,53 Euro, das neu dafür eingeführte SOK lautet 19816477.

Gemäß Umsatzsteuergesetz ist die Vergütung der Schutzimpfungen durch Apotheken von der Umsatzsteuer befreit. Falls es zu einer anderen Einschätzung durch die Behörden kommen sollte, haben die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes den betroffenen Apotheken eine Erstattung des Umsatzsteueranteils zugesagt.

Die Apothekenreform 2026 eröffnet den Apotheken zusätzliche Handlungsspielräume beim Impfen. Wer Impflücken schließen will, muss den Zugang zur Impfung erleichtern. Gerade bei Impfungen gegen Influenza, Pneumokokken, Herpes Zoster oder FSME zeigen die verfügbaren Versorgungsdaten, dass niedrigschwellige Zugänge weiterhin eine wichtige Rolle spielen können. Für Apotheken ergibt sich demnach nicht nur ein zusätzliches Leistungsfeld, sondern auch die Chance, einen Beitrag zur Schließung von Impflücken zu leisten.

Ob Impfangebote erfolgreich in den Betrieb integriert werden können, hängt meist jedoch weniger von der Qualifikation des Teams als vielmehr von der Organisation ab. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass erfolgreiche Impfangebote als ein eigenständiger Prozess verstanden werden müssen: 

  • Terminvergabe, 
  • Aufklärung, 
  • Durchführung, 
  • Dokumentation und 
  • Abrechnung 

greifen dabei nahtlos ineinander.

Gerade kleinere Teams sollten daher sorgfältig prüfen, ob sich ein dauerhaftes Impfangebot organisatorisch und wirtschaftlich darstellen lässt. Zahlreiche betriebliche Detailfragen werden auch erst durch die geplanten Änderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) konkretisiert. 

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