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Vor kurzem ist das sogenannte Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) in Kraft getreten.

Das Gesetz soll Ihre Situation als Apotheker und die Versorgung der Patienten verbessern. Wir geben Ihnen hier Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?
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27.07.203
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  • 0,50 € netto Zuschlag bei Nichtverfügbarkeit
     
  • Retaxationsverbot für alle laufenden oder noch nicht abgeschlossenen Beanstandungsverfahren, die das ALBVVG regelt
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01.08.2023
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  • Neue Austauschregelungen gelten für alle Abgaben
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01.09.2023
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  • Erhöhung des Großhandelszuschlag von 0,70 € auf 0,73 €
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01.02.2024
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  • Geänderte Zuzahlungsregelung beim Stückeln oder Ausfüllen

Apotheke fragt Arzneimittel bei beiden Großhändlern an
> Arzneimittel kann weder vom einen noch vom anderen Großhändler innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden
> Nichtverfügbarkeit liegt vor

  • Apotheke fragt Arzneimittel bei Großhändler an
    > Arzneimittel kann nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden
    > Nichtverfügbarkeit liegt vor

Wenn Sie die Nichtverfügbarkeitsregelungen berücksichtigen, ändert sich vieles zu Ihren Gunsten.
Retaxationen sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • bei fehlender Dosierungsangabe auf dem Rezept
  • bei fehlendem / unleserlichem Ausstellungsdatum
  • bei Überschreitung der Rezeptlieferungsfrist (28 Tage) um bis zu 3 Tage > HINWEIS: Ausgenommen sind hiervon: BtM-Rezept, T-Rezept, Rezepte über oral einzunehmende Vitamin-A-Säure-Derivate wie Isotretinoin bei Frauen im gebärfähigen Alter, Entlassrezepte
  • bei Abgabe eines Arzneimittels bevor die ärztliche Verordnung vorliegt (Verschreibung muss bereits erfolgt sein)
  • bei einer nachträglichen Genehmigung durch die Krankenkasse (z. B. bei Einzelimporten)

Bei Abweichung von der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags ohne Dokumentation auf dem Rezept
(Das bedeutet, die Abgabe eines nicht rabattierten Arzneimittels oder eines preisgünstigen Arzneimittels oder keine Dokumentation einer Nichtverfügbarkeitsanfrage)
>> Hier besteht nur Anspruch auf Erstattung des Apothekeneinkaufspreis.

Wie lauten die Austauschregelungen bei Nichtverfügbarkeit?

Option 1: Abgabe Teilmenge

Opt1

Wie lauten die Austauschregelungen bei Nichtverfügbarkeit?

Option 2: Abgabe abweichende Packungsgröße

Option2

Wie lauten die Austauschregelungen bei Nichtverfügbarkeit?

Option 3: Abgabe abweichende Packungsanzahl

Option3

Wie lauten die Austauschregelungen bei Nichtverfügbarkeit?

Option 4: Abgabe abweichender Wirkstärke

Option4

Bei Erstabgabe:

Abrechnung mittels Sonder-PZN 06461127

(+ Faktor 1 + Betrag 0) sowie PZN der Großpackung (+ Preis der Packung)

Jede weitere Abgabe:

Abrechnung per Sonder-PZN 0646113

(+ Faktor 1 + Betrag 6,90 €) sowie PZN der Großpackung (Betrag 0)

HINWEIS: Zur Abrechnung der sonst 0,50 €-Pauschale bei Nichtverfügbarkeit die Sonder-PZN 17717446 nutzen

Zeile 1:

Sonder-PZN 02567024
+ Faktor (2,3 oder 4)

Zeile 2:

PZN der abgegebenen Packung

Wann bekomme ich den 50 Cent Zuschlag bei Nichtverfügbarkeit?

Wenn das vorrangig abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar ist, erhalten Sie 0,50 € (netto) pro Abgabe.

Beispiel1

Beispiel2

Was tun, wenn die Packungsgröße auf dem Rezept fehlt?

Packungsgröße auf Rezept fehlt

Die neue Arzneimittelreform:
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