Apothekenreform 2026: Mehr Möglichkeiten beim Impfen, aber kein Selbstläufer
Am 02.07.2026 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (abgekürzt ApoVWG) in Kraft getreten. Darin ist geregelt, dass entsprechend qualifizierte Apotheker künftig in Apotheken Personen über 18 Jahren mit allen Totimpfstoffen impfen dürfen. Für die Apotheke bedeutet dies zusätzliche Versorgungsmöglichkeiten, aber auch höhere Anforderungen an Organisation, Fachkompetenz und Verantwortung. Besonders relevant ist die vorgesehene Delegationsregelung. Wer seine Prozesse frühzeitig vorbereitet und die wirtschaftlichen Auswirkungen realistisch bewertet, kann die neuen Rahmenbedingungen aktiv für die Weiterentwicklung seiner Apotheke nutzen.
Die gesetzlichen Grundlagen
- ApoVWG
Durch das ApoVWG wurde der bestehende § 132e Absatz 1a im SGB V durch einen neuen Absatz 1a ersetzt, in dem die Weiterentwicklung der Apothekenversorgungthematisiert wird.
Dort wird u. a. vom Gesetzgeber gefordert, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) e. V. (DAV) einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen in Apotheken abschließen sollen, der die Vergütung der Impfleistung inkl. Impfdokumentation sowie die Abrechnungsmodalitäten regelt. Sollten sich die Vertragsparteien nicht bis zum 02.10.2026 auf einen Vertrag einigen können, der mindestens die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen enthält (z. B. Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Polio, FSME, Pneumokokken, Meningokokken, Hepatitis B, Gürtelrose, Tollwut, Japanische Enzephalitis) legt die Schiedsstelle innerhalb eines Monats den Inhalt des Vertrages fest.
Dieser Vertrag soll regelmäßig angepasst werden. Sollte eine Einigung über die Anpassung des Vertrages nicht zustande kommen, kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle legt dann wiederum innerhalb eines Monats nach ihrer Anrufung den Inhalt des Vertrages fest. Ein bestehender Vertrag oder ein Schiedsspruch gilt dabei immer bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort.
b) IfSG
In § 20c des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (kurz Infektionsschutzgesetz, abgekürzt IfSG) wurden die bisherigen Regelungen zur Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker den neuen Vorgaben aus dem ApoVWG entsprechend angepasst.
Sehr wichtig ist dabei die Änderung, dass nun nur noch Personen über 18 Jahren in Apotheken geimpft werden dürfen. Zuvor durften Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 (COVID-19) bereits an Personen durchgeführt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hatten.
Außerdem ist dargelegt, dass die bereits absolvierten Schulungen, die Apotheker zur Verabreichung von Schutzimpfungen gegen Grippe und Corona berechtigen, nicht zur Durchführung der „neuen“ Schutzimpfungen mit den Totimpfstoffen ausreichen. Apotheker, die bereits gegen Grippe und Corona impfen dürfen, sind natürlich auch weiterhin dazu befugt, diese durchzuführen.
Wenn Sie allerdings auch die „neuen“ Impfungen durchführen wollen, müssen sie erfolgreich an einer Ergänzungsschulung teilnehmen, die ihnen Informationen zur Durchführung der „neuen“ Impfungen mit den Totimpfstoffen vermittelt.